Martin Fischer
FI+MA Ingenieurbüro
Hardtweg 25
66787 Wadgassen
AGB-Stand: 20.05.2026
A. Allgemeiner Teil
§1 Geltungsbereich, Vertragsparteien und Begriffsbestimmungen
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen dem Energieberater Martin Fischer (nachfolgend „Anbieter“) und seinen Kunden über Energieberatungsleistungen, insbesondere die Erstellung von Energieausweisen, Fördermittelbegleitung, individuelle Sanierungsfahrpläne, technische Projektbegleitung sowie Heizlastberechnungen für Wohn- und Nichtwohngebäude. Sie gelten auch für alle Folgeaufträge.
1.2 Kunden können Verbraucher im Sinne des § 13 BGB („B2C“) oder Unternehmer im Sinne des § 14 BGB („B2B“) sein. Sofern in diesen AGB besondere Regelungen für Verbraucher oder Unternehmer vorgesehen sind, sind diese entsprechend gekennzeichnet.
1.3 Diese AGB sind modular ausgestaltet und beinhalten einen allgemeinen und einen besonderen Teil. Der besondere Teil umfasst Sonderregelungen für spezifische Leistungsbereiche, die dem allgemeinen Teil im Kollisionsfall vorgehen.
1.4 Es gelten ausschließlich diese AGB. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich in Textform zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen Leistungen erbringt oder der Kunde in seiner Bestellung auf eigene Geschäftsbedingungen verweist.
1.5 Werktage im Sinne dieser AGB sind die Wochentage Montag bis Freitag, ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.
§2 Leistungsgegenstand und Leistungsarten
2.1 Der Anbieter erbringt überwiegend gesetzes- und normengebundene Energieberatungsleistungen, insbesondere nach den Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) sowie den einschlägigen technischen Normen und Richtlinien.
2.2 Die Leistungen gliedern sich im Wesentlichen in folgende Leistungsarten:
• Erstellung von Energieausweisen,
• Fördermittelbegleitung (BAFA, KfW u.a.),
• Erstellung individueller Sanierungsfahrpläne und weitergehende energetische Beratung,
• Technische Projektbegleitung energetischer Sanierungen,
• Heizlastberechnungen.
2.3 Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem individuellen Angebot des Anbieters und ggf. ergänzenden Leistungsbeschreibungen. Diese AGB konkretisieren und ergänzen die jeweiligen Angebote.
2.4 Soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich ein werkvertraglicher Erfolg (z.B. Erstellung eines bestimmten Energieausweises, Heizlastberechnung) geschuldet ist, erbringt der Anbieter dienstvertragliche Leistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB, insbesondere in Bereichen der Beratung und Fördermittelbegleitung. Ein bestimmter wirtschaftlicher oder technischer Erfolg, insbesondere eine bestimmte Förderbewilligung oder tatsächliche Energieeinsparung, wird nicht geschuldet.
2.5 Der Anbieter erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Sofern das Projekt eine solche Expertise benötigt, so ist diese durch den Kunden extern zu beauftragen.
§3 Vertragsschluss und Rangfolge der Vertragsgrundlagen
3.1 Der Vertragsschluss erfolgt regelmäßig unter Nutzung von Fernkommunikationsmitteln. Der Anbieter übermittelt dem Kunden ein Angebot in Textform, üblicherweise per E Mail und gegebenenfalls durch Nutzung einer Angebots-/Rechnungssoftware. Der Kunde nimmt das Angebot z.B. durch Erklärung in Textform via E-Mail an.
3.2 Widersprechen sich Vertragsunterlagen, gilt folgende Rangfolge:
• Individualvereinbarungen,
• das jeweilige Angebot nebst Leistungsbeschreibung,
• diese AGB,
• gesetzliche Bestimmungen.
3.3 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages einschließlich dieser AGB bedürfen zu Beweiszwecken der Textform, sofern nicht zwingendes Recht etwas anderes vorsieht.
§4 Vergütung und Zahlungsmodalitäten
4.1 Der Anbieter erbringt seine Leistungen grundsätzlich entweder zu Fest- bzw. Paketpreisen oder nach Aufwand auf Basis des jeweils vereinbarten Stundensatzes.
4.2 Die konkrete Vergütungsform ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der individuellen Vereinbarung.
4.3 Nebenkosten wie Fahrtkosten sind grundsätzlich in den Paketpreisen enthalten, soweit im Angebot nichts anderes geregelt ist.
4.4 Das Zahlungsmodell sieht Teilzahlungen vor: eine Teilzahlung in Form einer Anzahlung bei Auftragserteilung und eine Restzahlung bei Projektabschluss. Dies gründet sich insbesondere darin, dass der Anbieter bereits mit der Erstbesichtigung und gegebenenfalls Antragstellung erhebliche Vorleistungen erbringt und sich so wirtschaftlich gegen Projektabbrüche oder Energieberaterwechsel absichern muss.
4.5 Die finale Förderfreigabe (insbesondere Freigabe im Förderportal) erfolgt grundsätzlich erst nach vollständiger Zahlung der vertraglich geschuldeten Vergütung durch den Kunden.
4.6 Nach Vertragsschluss vom Kunden gewünschte Änderungen des Leistungsumfangs oder zusätzliche Leistungen (Mehrleistungen), die im ursprünglichen Angebot nicht enthalten sind, werden gesondert vergütet. Soweit im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Vergütung solcher Mehrleistungen auf Basis eines ergänzenden Pauschalangebots. Im Zweifel nach einem verkehrsüblichen Stundensatz.
§5 Leistungsfristen, Termine und Verzögerungen
5.1 Feste Leistungsfristen und -termine werden nur geschuldet, wenn sie im Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Anderenfalls gelten Zeitangaben als unverbindliche Planwerte.
5.2 Der Anbieter ist in besonderem Maße abhängig von Mitwirkungen des Kunden, der Handwerker sowie von Entscheidungen von BAFA, KfW und anderen Behörden. Verzögerungen, die auf diesen Dritten beruhen, hat der Anbieter nicht zu vertreten. Fristen verlängern sich angemessen um den Zeitraum der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
5.3 Vereinbarte Vor-Ort-Termine sind einzuhalten. Sagt der Kunde Termine kurzfristig ab oder ist der Zugang zum Objekt nicht möglich, kann der Anbieter eine angemessene Ausfallpauschale und vergebliche Anfahrtskosten verlangen.
§6 Mitwirkungspflichten des Kunden
6.1 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten und Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere:
• vollständige und richtige Gebäudedaten und Energieverbrauchsdaten,
• relevante Planunterlagen, technische Dokumentationen und Rechnungen,
• rechtzeitige Übermittlung von Handwerkerrechnungen und -nachweisen für die Fördermittelbegleitung,
• Zutritt zu Gebäuden und Anlagenteilen einschließlich Terminabstimmung mit Bewohnern, Mietern oder sonstigen Beteiligten,
• Mitteilung von Baustellenfortschritten und geplanten Handwerkerterminen.
6.2 Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter rechtzeitig vor Beginn relevanter Bau- und Installationsarbeiten zu informieren, damit eine ordnungsgemäße Baustellendokumentation und Prüfung der Förderfähigkeit möglich ist. Unterbleibt dies, haftet der Anbieter nicht für hieraus resultierende Förderversagungen oder Rückforderungen, sofern ihn kein eigenes Verschulden trifft.
6.3 Der Kunde stellt sicher, dass sämtliche an der Sanierung beteiligten Handwerker und Dienstleister die für die Förderfähigkeit notwendigen technischen und formalen Vorgaben einhalten und die erforderliche Mitwirkung leisten. Der Anbieter ist nicht Vertragspartner der Handwerker und haftet nicht für deren Leistungen.
6.4 Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit von baulichen Maßnahmen, erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen von Eigentümern/Vermietern und sonstige öffentlich-rechtliche Zulässigkeit verantwortlich, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
6.5 Unterlässt der Kunde erforderliche Mitwirkungen oder erbringt er diese verspätet oder fehlerhaft, verlängern sich Fristen zuzüglich einer Wiederanlaufzeit in angemessenem Rahmen. Mehrkosten und Mehraufwände (z.B. vergebliche Anfahrten, zusätzlicher Dokumentations- oder Prüfaufwand) sind vom Kunden zu tragen.
§7 Subunternehmer- und Kooperationspartner-Einsatz
7.1 Der Anbieter ist berechtigt, einzelne Leistungen ganz oder teilweise durch geeignete Subunternehmer oder freie Mitarbeiter (z.B. andere Energieberater) erbringen zu lassen.
7.2 Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass projektbezogene Daten an eingesetzte Subunternehmer nur in dem Umfang weitergegeben werden, der zur Erfüllung des Auftrags erforderlich ist.
§8 Prognosen, Berechnungen und Energieeinsparungen
8.1 Berechnungen des Anbieters (insbesondere Energiekennwerte, Einsparpotenziale, Wirtschaftlichkeitsberechnungen, Heizlastberechnungen) erfolgen auf Basis normierter Verfahren, softwaregestützter Berechnungen und der zum Zeitpunkt der Berechnung geltenden technischen Regeln.
8.2 Die ermittelten Werte stellen stets Prognosen, Norm- oder Vergleichswerte dar. Tatsächliche Verbräuche und Einsparungen können insbesondere aufgrund des individuellen Nutzerverhaltens, der tatsächlichen Gebäudenutzung, Witterungseinflüssen, bauliche Veränderungen, Anlagenbetrieb und weiteren, außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegenden Faktoren erheblich abweichen. Daneben können sich Differenzen aus externen, energetischen, rechtlichen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, beispielsweise in Hinblick auf Energiepreise, Förderbedingungen und Baukosten ergeben. Der Anbieter haftet insoweit nicht für derartige Abweichungen, soweit ihn kein Verschulden trifft.
8.3 Der Anbieter übernimmt keine Garantie für das Erreichen bestimmter Energiekennwerte, Einsparungen, Amortisationszeiten oder sonstiger wirtschaftlicher Ergebnisse. Eine Erfolgshaftung wird insoweit ausdrücklich ausgeschlossen, gesetzlich zwingende Haftungstatbestände bleiben unberührt.
§9 Fördermittel, Behörden- und Bankkommunikation
9.1 Soweit beauftragt, unterstützt der Anbieter den Kunden bei der Vorbereitung, Erstellung und Einreichung von Unterlagen im Rahmen von Förderprogrammen (insbesondere BAFA, KfW) sowie bei der technischen Prüfung der Förderfähigkeit. Die Verantwortung für die rechtliche und wirtschaftliche Entscheidung über die Inanspruchnahme eines Förderprogramms verbleibt beim Kunden.
9.2 Der Anbieter schuldet nicht die Bewilligung oder Auszahlung von Fördermitteln. Die Entscheidung hierüber treffen ausschließlich die zuständigen Förderstellen bzw. Banken. Eine Garantie für Förderhöhen, Bewilligungstatbestände oder Auszahlungszeitpunkte wird nicht übernommen.
9.3 Der Kunde bleibt im Verhältnis zu Förderstellen und Banken alleiniger Antragsteller und Verantwortlicher. Der Anbieter handelt – soweit vereinbart – als technischer Berater und Unterstützer, nicht als rechts- oder steuerberatender Vertreter.
9.4 Der Anbieter haftet nicht für Ablehnungen, Kürzungen, Rückforderungen von Fördermitteln oder sonstige Nachteile, soweit diese nicht auf einer von ihm zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen bzw. die auf Umständen außerhalb des Verantwortungsbereichs des Anbieters zurückgehen, insbesondere Handwerkerfehler, eigenmächtige Abweichungen von Planung oder Sanierungsfahrplan und fehlende Mitwirkung des Kunden.
§10 Haftung
10.1 Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung beruhen.
10.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung des Anbieters auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Kardinalpflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
10.3 Bei einfach fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
10.4 Beruhen Schäden auf unrichtigen, unvollständigen oder verspätet gelieferten Informationen bzw. auf daraus resultierenden Ergebnissen oder Unterlagen des Kunden, ist die Haftung des Anbieters insoweit ausgeschlossen, sofern ihn hieran kein eigenes Verschulden trifft. Der Kunde stellt den Anbieter von entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
10.5 Etwaige Regressansprüche von Förderstellen oder Banken gegenüber dem Kunden, die auf Handwerkerfehlern, vom Kunden veranlassten Abweichungen oder fehlender Mitwirkung beruhen, treffen den Anbieter nicht, soweit ihn hieran kein Verschulden trifft. In diesen Fällen stellt der Kunde den Anbieter von entsprechenden Ansprüchen frei.
§11 Höhere Gewalt
11.1 Höhere Gewalt im Sinne dieser AGB sind Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters liegen, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren und deren Auswirkungen auch nicht durch zumutbare Sorgfalt hätten verhindert werden können. Dazu zählen insbesondere:
• Naturkatastrophen, Pandemien und behördlich angeordnete Maßnahmen,
• Krieg, Terrorakte, Aufruhr oder vergleichbare Ereignisse,
• flächendeckende Strom- oder Infrastrukturausfälle,
• sonstige vergleichbare, vom Anbieter nicht zu vertretende Ereignisse.
11.2 Beim Vorliegen höherer Gewalt ist der Anbieter berechtigt, die Leistungserbringung für die Dauer des Hindernisses auszusetzen. Vereinbarte Termine und Fristen verlängern sich um die Dauer des Hindernisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz oder Vertragsstrafen wegen Verzugs bestehen insoweit nicht.
11.3 Dem Kunden steht ein Recht zur Kündigung wegen höherer Gewalt nur zu, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nach Ablauf von drei Monaten höherer Gewalt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist. Die Kündigung bedarf der Textform.
11.4 Im Falle einer Kündigung nach der Ziffer 11.4 bleibt der Anbieter berechtigt, die bis zum Eintritt der höheren Gewalt bzw. bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen nach Maßgabe der vertraglichen Vergütungsregelungen abzurechnen. Bei pauschal vereinbarter Vergütung erfolgt eine anteilige Abrechnung nach dem bisherigen Leistungsstand; bereits geleistete Abschläge werden angerechnet.
§12 Leistungsstörungen, Projektabbruch
12.1 Kann der Anbieter Leistungen aufgrund von Umständen aus der Sphäre des Kunden, insbesondere aufgrund fehlender Mitwirkung, fehlendem Zugang, nicht angekündigter Handwerkertermine und nicht vorgelegter Unterlagen nicht oder nicht vollständig erbringen, behält er den Anspruch auf Vergütung der bis dahin erbrachten Leistungen sowie des hierdurch entstandenen Mehraufwands.
12.2 Der Anbieter ist berechtigt, bei erheblichen Pflichtverletzungen des Kunden (insbesondere nachhaltiger Zahlungsverzug, erhebliche Mitwirkungsverletzungen, unrichtige Angaben mit Relevanz für Förderverfahren) den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
12.3 Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen der §§ 286, 288 BGB. Gegenüber Unternehmern ist der Anbieter insbesondere berechtigt, Verzugszinsen und die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB geltend zu machen; gegenüber Verbrauchern kann der Anbieter eine angemessene Mahnpauschale verlangen, wobei dem Verbraucher der Nachweis geringerer Kosten vorbehalten bleibt.
12.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Gegenüber Verbrauchern bleiben daneben Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis unberührt (§ 309 Nr. 2 lit. b BGB).
§13 Datenschutz, Dokumentation und Nutzungsrecht
13.1 Der Anbieter verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden und ggf. weiterer betroffener Personen (z.B. Mieter, Ansprechpartner) ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzgesetze und nur, soweit dies zur Vertragserfüllung oder auf gesetzlicher Grundlage erforderlich ist.
13.2 Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten, als vertraulich erkennbaren Informationen streng vertraulich und verwenden sie ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Projekts.
13.3 Der Anbieter ist berechtigt, zur Erfüllung des Auftrags notwendige Fotos und Dokumentationen (insbesondere von Gebäuden, Anlagen, Baustellenzuständen) anzufertigen und zu speichern, soweit dies für Nachweis- und Dokumentationszwecke erforderlich ist.
13.4 Sämtliche vom Anbieter im Rahmen des Vertragsverhältnisses erstellten Unterlagen und Arbeitsergebnisse – insbesondere Berichte, Gutachten, Energieausweise, individuelle Sanierungsfahrpläne, Berechnungen, Pläne, Zeichnungen, Dokumentationsunterlagen sowie Fotodokumentationen – unterliegen, soweit schutzfähig, den Urheber- und Leistungsschutzrechten des Anbieters.
13.5 Der Kunde erhält daran ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht, beschränkt auf die Nutzung zu eigenen Zwecken im Zusammenhang mit dem jeweils konkreten Projekt und dem vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck.
13.6 Eine Weitergabe der Unterlagen an Dritte zur eigenständigen Nutzung zu Beratungs-, Planungs- oder sonstigen gewerblichen Zwecken ist ohne ausdrückliche Zustimmung des Anbieters unzulässig. Dies gilt insbesondere für die Mehrfachverwendung individueller Sanierungsfahrpläne, Berechnungen oder Konzepte für andere Objekte oder für Beratungsleistungen Dritter.
13.7 Der Anbieter übernimmt keine Haftung für Ergebnisse, die auf einer eigenmächtigen Änderung oder Verwendung der Unterlagen durch den Kunden oder von ihm beauftragte Dritte beruhen. Der Kunde stellt den Anbieter insoweit von Ansprüchen Dritter frei.
§14 Projektlaufzeit, Beendigung und Verjährung
14.1 Projektbeginn und voraussichtliche Dauer ergeben sich aus dem Angebot. Mangels abweichender Vereinbarung endet ein Projekt mit Erbringung der im Angebot beschriebenen Hauptleistungen und Übergabe der vereinbarten Dokumente (z.B. Energieausweis, Sanierungsfahrplan, Heizlastberechnung) bzw. mit der finalen Einreichung oder Freigabe im Förderportal.
14.2 Beide Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung unzumutbar ist (z.B. nachhaltiger Zahlungsverzug, schwerwiegende Mitwirkungsverletzungen oder nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses).
14.3 Im Falle einer Kündigung aus wichtigem Grund durch den Anbieter aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, bleibt der Anspruch auf Vergütung bestehen. Dem Kunden bleibt das Recht vorbehalten, nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
14.4 Gegenüber Unternehmern verjähren vertragliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit den Leistungen des Anbieters in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Ausgenommen sind Ansprüche wegen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie Ansprüche, für die gesetzlich zwingend längere Verjährungsfristen vorgeschrieben sind.
§15 Schlussbestimmungen
15.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
15.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag der Sitz des Anbieters. Gesetzliche Gerichtsstände von Verbrauchern bleiben unberührt.
15.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.
B. Besonderer Teil
I. Energieausweise
§16 Leistungsgegenstand und Rechtsgrundlagen
16.1 Der Anbieter erstellt für Wohn- und Nichtwohngebäude Energieausweise nach Maßgabe der jeweils gültigen gesetzlichen Regelungen (insbesondere GEG) und der einschlägigen Normen und Richtlinien.
16.2 Der Energieausweis wird nach den vorgegebenen Verfahren (z.B. bedarfs- oder verbrauchsorientiert) auf Basis der erhobenen oder bereitgestellten Gebäudedaten und Energieverbräuche erstellt. Die konkrete Ausweisart und das zugrunde gelegte Verfahren ergeben sich aus dem Angebot.
§17 Besichtigung, Datenerhebung und Berechnung
17.1 Der Anbieter besichtigt das Gebäude vor Ort, erhebt die relevanten Gebäudedaten (z.B. Geometrie, Bauteilaufbauten, Anlagentechnik) und verarbeitet diese mithilfe einer geeigneten Fachsoftware zur Erstellung des Energieausweises.
17.2 Soweit vorhandene Unterlagen (z.B. Baupläne, Baubeschreibungen, Nachweise) genutzt werden, wird der Anbieter diese in zumutbarem Umfang prüfen, ist aber auf deren Richtigkeit angewiesen.
§18 Mitwirkungspflichten des Kunden
18.1 Der Kunde stellt dem Anbieter sämtliche für die Erstellung des Energieausweises erforderlichen Unterlagen (insbesondere Pläne, Baubeschreibungen, Nachweise, Verbrauchsdaten) vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung.
18.2 Der Kunde weist auf bekannte Besonderheiten (z.B. An- oder Umbauten, energetische Maßnahmen, unübliche Nutzungssituationen) hin und ermöglicht dem Anbieter die Besichtigung aller relevanten Gebäudeteile, soweit zumutbar.
18.3 Der Anbieter darf – soweit keine oder nur unzureichende Informationen vorliegen – auf Basis fachlich anerkannter Annahmen arbeiten. Etwaige Unsicherheiten sind im Ausweis bzw. den Berechnungsunterlagen kenntlich zu machen.
§19 Übergabe, Nutzung und Geltungsdauer des Energieausweises, Haftung
19.1 Der Energieausweis wird dem Kunden in Textform per E Mail in elektronischer Form oder in Papierform übergeben. Mit Übergabe gilt die werkvertragliche Leistung als erfüllt, sofern keine wesentlichen Mängel vorliegen.
19.2 Die Geltungsdauer und Nutzungszwecke des Energieausweises richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere GEG). Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Verwendung (z.B. bei Verkauf, Vermietung, Aushangpflichten) selbst verantwortlich.
19.3 Abweichungen zwischen den im Energieausweis angegebenen Kennwerten und den tatsächlichen Energieverbräuchen stellen regelmäßig keinen Mangel des Energieausweises dar, soweit die Berechnung nach den zugrunde liegenden Normen und auf Basis der vom Kunden bereitgestellten bzw. erhobenen Daten ordnungsgemäß erfolgt ist.
II. Fördermittelbegleitung
§20 Leistungsgegenstand
20.1 Im Rahmen der Fördermittelbegleitung unterstützt der Anbieter den Kunden insbesondere bei:
• Prüfung der technischen Förderfähigkeit geplanter Maßnahmen,
• Begleitung des Förderverfahrens,
• Prüfung von Handwerkerrechnungen hinsichtlich fördertechnischer Anforderungen,
• Einreichung erforderlicher technischer Unterlagen bei Förderstellen,
• Baustellendokumentation,
• Bestätigung der ordnungsgemäßen Durchführung gegenüber Förderstellen.
20.2 Der genaue Umfang der Fördermittelbegleitung ergibt sich aus dem Angebot. Rechts- und Steuerberatung sind hiervon nicht umfasst.
20.3 Maßgeblich ist die im Zeitpunkt der Leistungserbringung bekannte Rechtslage und Förderpraxis. Eine Pflicht zu laufenden Überwachung nach Projektabschluss besteht insoweit nicht.
20.4 Handwerker sind für die fachgerechte Planung und Ausführung der baulichen und technischen Maßnahmen verantwortlich. Der Anbieter überprüft diese nur in dem im Angebot vereinbarten, fördertechnisch relevanten Umfang.
§21 Vergütung bei Nichtbewilligung, Teilbewilligung und Projektabbruch
Die Vergütung des Anbieters ist nicht vom Erfolg des Förderverfahrens abhängig. Insbesondere bleibt der Vergütungsanspruch in voller Höhe bestehen, wenn Fördermittel trotz ordnungsgemäßer Leistungserbringung nicht oder nur teilweise bewilligt oder zurückgefordert werden.
III. Beratungsleistungen
§22 Leistungsgegenstand
22.1 Der Anbieter erstellt – soweit vereinbart – individuelle Sanierungsfahrpläne, führt energetische Erst- und Vertiefungsberatungen durch, nimmt Wirtschaftlichkeitsberechnungen vor und begleitet Projekte technisch (insbesondere durch Baustellenkontrollen, Dokumentation, Rechnungsprüfung).
22.2 Der Umfang der Projektbegleitung (z.B. Anzahl und Art der Baustellenbesuche, Umfang der Dokumentation, Inhalt der Rechnungsprüfungen) ergibt sich aus dem Angebot.
22.3 Bei der Erstellung von Sanierungsfahrplänen und energetischen Beratungen handelt es sich – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – um dienstvertragliche Leistungen; der Anbieter schuldet keine bestimmte bauliche Umsetzung oder einen bestimmten Einsparerfolg.
22.4 Die technische Projektbegleitung, Baustellenkontrolle und Dokumentation dienen der Unterstützung des Kunden insbesondere im Hinblick auf Förderfähigkeit und Qualitätssicherung, ersetzen aber keine umfassende Bauleitung oder Objektüberwachung im Sinne der HOAI.
22.5 Die in Sanierungsfahrplänen und Beratungsunterlagen dargestellten Energieeinsparungen, Kosten, Amortisationszeiten und Szenarien beruhen auf Annahmen und Prognosen. Sie sind als Orientierungswerte und Entscheidungshilfen zu verstehen, nicht als garantierte Ergebnisse.
22.6 Der Anbieter schuldet keine Überwachung sämtlicher Handwerkerleistungen und ist nicht für die mangelfreie Bauausführung verantwortlich. Seine Prüfungen erfolgen stichprobenartig und beschränkt auf die vereinbarten Aspekte, insbesondere im Hinblick auf Förderfähigkeit und Plausibilität.
§23 Terminabstimmung und Zugang
23.1 Der Kunde sorgt für eine rechtzeitige Abstimmung von Terminen zur Baustellenkontrolle und technische Projektbegleitung und stellt sicher, dass der Anbieter Zugang zu den relevanten Bereichen erhält.
§24 Dokumentationsumfang und -form
24.1 Der Anbieter erstellt Baustellen- und Projektdokumentationen in dem Umfang, der für die vereinbarten Zwecke (insbesondere Fördernachweise, Qualitätssicherung) erforderlich ist und im Angebot beschrieben wurde.
24.2 Die Dokumentation erfolgt in der Regel in Form von Fotos, Protokollen, Checklisten oder Einträgen in elektronische Portale. Ein darüber hinausgehender Dokumentationsumfang ist gesondert zu vereinbaren.
§25 Grenzen der Beratung und Abgrenzung
25.1 Der Anbieter erbringt keine Leistungen eines Architekten, Statikers oder sonstigen Fachplaners (z.B. TGA-Fachplanung), sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist. Insbesondere werden keine statischen Nachweise, detaillierten Ausführungsplanungen oder bauordnungsrechtlichen Prüfungen erbracht.
25.2 Der Kunde ist verpflichtet, für erforderliche baugenehmigungsrechtliche, statische oder sonstige fachplanerische Leistungen geeignete Fachleute auf eigene Kosten zu beauftragen. Empfehlungen des Anbieters hierzu erfolgen unverbindlich.
IV. Heizlastberechnungen
§26 Leistungsgegenstand, Berechnungsgrundlage und Haftung
26.1 Der Anbieter führt Heizlastberechnungen insbesondere zur Prüfung der Eignung bestehender Heizkörper und Wärmepumpensysteme durch. Die Berechnungen erfolgen auf Basis der einschlägigen technischen Normen und mit geeigneter Fachsoftware.
26.2 Die konkreten Anwendungsfälle (z.B. Neubau, Bestandsgebäude, geplante Anlagentechnik) sowie der Umfang der Berechnung ergeben sich aus dem Angebot.
26.3 Heizlastberechnungen stellen Prognosen im Sinne des § 9 dieser AGB dar.
26.4 Der Anbieter übernimmt – sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart – keine Ausführungsplanung im Sinne einer detaillierten Auslegung und Einbindung der Anlagentechnik. Die Verantwortung für die konkrete Anlagenauslegung und Installation verbleibt beim ausführenden Fachunternehmen bzw. Fachplaner.
26.5 Der Anbieter haftet für die fachgerechte Durchführung der Heizlastberechnung nach den einschlägigen Normen und auf Basis der bereitgestellten Daten. Eine Haftung für die konkrete Anlagendimensionierung oder deren Umsetzung besteht nicht, sofern diese nicht ausdrücklich als Leistungsinhalt vereinbart wurde.

